Tätigkeiten mit Asbest objektbezogen anzeigen

Allgemeine Informationen

Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff. Betriebe und Privatpersonen dürfen asbesthaltige Materialien weder herstellen noch verwenden oder bearbeiten. 

Ausnahmeregelungen gelten für folgende Zwecke: 

  • Abbrucharbeiten
  • Sanierungsarbeiten wie Maßnahmen, die
    • Gefährdungen der Nutzerinnen und
    • Nutzer von Gebäuden durch asbesthaltige Stäube vermeiden
  • Instandhaltungsarbeiten wie
    • Wartung und Inspektion asbesthaltiger Bauteile oder
    • Materialien in oder an baulichen oder technischen Anlagen
  • Tätigkeiten zu Forschungs, Entwicklungs-, Analyse-, Mess- und Prüfzwecken

Wenn Sie als Arbeitgeber diese Arbeiten ausführen wollen und dabei asbesthaltige Materialien anfallen, müssen Sie dies vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzeigen.  

Die Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein.  

Tätigkeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos müssen Sie unternehmensbezogen anzeigen. Bei wechselnden Arbeitsstätten im Bereich mittleren Risikos müssen Sie zudem ergänzende Angaben machen.

Objektbezogene Anzeigen müssen Sie bei wechselnden Arbeitsstätten (Baustellen) einreichen, wenn Sie Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausüben. 

Die objektbezogene Anzeige reichen Sie bei der Behörde ein, die für die Lage des Objekts zuständig ist.

Zusätzlich müssen Sie dem zuständigen Träger Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung eine Kopie der Meldung zusenden. Bevor Sie Ihre Tätigkeit mit Asbest aufnehmen, müssen Sie feststellen, ob Sie Schutzmaßnahmen des geringen, mittleren oder hohen Risikos erfüllen müssen.

In Deutschland wird das Risiko der Asbestbelastung in Gebäuden in drei Kategorien eingeteilt: 

  • niedriges Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung unter 10.000 Fasern je Kubikmeter  
  • mittleres Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung zwischen 10.000 und 100.000 Fasern je Kubikmeter  
  • hohes Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung über 100.000 Fasern je Kubikmeter

Voraussetzungen

  • Sie sind ein zugelassener Fachbetrieb für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos oder eine Forschungsstation mit behördlicher Zulassung.  
  • Bei den Arbeiten ist mindestens eine aufsichtsführende sachkundige Person vor Ort tätig.  
  • Sie veranlassen die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Nachweise müssen Sie einreichen – Sie können dafür die Musterformulare nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe - Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS) 519 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nutzen:

  • ausgefüllte Anzeige nach Muster in Anlage 1.3 der TRGS 519
  • Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsplan nach Muster in Anlage 1.4 der TRGS 519  

Fristen

Spätestens nach 6 Jahren müssen Sie eine unternehmensbezogene Anzeige erneuern.

Sie müssen Tätigkeiten mit Asbest spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten anzeigen.

Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen auf die Einhaltung der Frist verzichten.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Fachlich freigegeben am

20.03.2026

Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Verbraucherschutz

Adresse
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
(Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.)