Prüfung der Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung
Allgemeine Informationen
Um Leistungen für wichtige Bereiche des täglichen Lebens wie Mieten und Heilbehandlungen nicht zu verteuern, gelten Steuerbefreiungen.
Von der Umsatzsteuer befreit sind zum Beispiel:
- Vermietung von Wohnungen,
- Versicherungsleistungen,
- kulturelle Leistungen,
- Bildungsleistungen,
- Heilbehandlungsleistungen,
- Betreuungs- und Pflegeleistungen,
- Kinder- und Jugendhilfeleistungen.
Das Finanzamt prüft nach den Angaben des Steuerpflichtigen, ob die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung vorliegen. Dazu gehören zum einen persönliche Voraussetzungen, zum Beispiel dass Heilbehandlungsleistungen durch einen Arzt oder einen Angehörigen eines Heilberufs erbracht werden. Zum anderen kann es sachliche Voraussetzungen geben, zum Beispiel dass es sich bei Leistungen gegenüber Kindern und Jugendlichen um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) handelt.
Dass die weiteren Voraussetzungen zur Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle oder Bildungsleistungen vorliegen, muss gegenüber dem Finanzamt mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden.
Voraussetzungen
Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungen sind sehr unterschiedlich und im Umsatzsteuergesetz einzeln geregelt. Die Inanspruchnahme mancher Steuerbefreiungen erfordert teilweise separate Bescheinigungen. Diese stellen die jeweils in den Ländern oder dem Bund fachlich zuständigen Behörden aus.
Im Zweifel wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Erforderliche Unterlagen
Die für die Anwendung der jeweiligen Umsatzsteuerbefreiung gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen oder Nachweise ergeben sich aus der jeweiligen Befreiungsnorm. Zum Beispiel muss eine Pflegeeinrichtung für die Umsatzsteuerbefreiung der Pflegeleistungen einen Versorgungsvertrag vorlegen.
Gebühren (Kosten)
Für Sie entstehen keine Kosten.
Ausnahme sind gegebenenfalls erforderliche Bescheinigungen für kulturelle und Bildungsleistungen. Für diese Bescheinigungen können Gebühren bei den zuständigen Behörden der Länder anfallen.
Fristen
Es gelten die allgemeinen Steuererklärungsfristen.
Bearbeitungsdauer
- in der Regel bis zu 2 Monate
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an das Finanzamt.
Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungen sind sehr unterschiedlich. Für die Steuerbefreiung benötigen Sie oft Bescheinigungen, die meist vom Landesverwaltungsamt ausgestellt werden.
Anträge / Formulare
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Verfahrensablauf
Die Steuererklärung wird beim zuständigen Finanzamt eingereicht.
- Das Finanzamt prüft ob die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung vorliegen.
- Das Ergebnis dieser Prüfung erfahren Sie aus dem Steuerbescheid.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle(n)
Bundeszentralamt für Steuern
Finanzamt Merseburg
Adresse
Bahnhofstraße 10
06217 Merseburg, Stadt
Postanschrift
Postfach:1351
06203 Merseburg, Stadt
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Denkmalschutz, UNESCO-Weltkulturerbe
Adresse
Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg, Landeshauptstadt
Postanschrift
Postfach:1963
39009 Magdeburg, Landeshauptstadt
Zuständiger Mitarbeiter
Frau Susanne Nolte
0391 567-2533Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Kultur, Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken
Postanschrift
Postfach:200256
06003 Halle (Saale)
Adresse
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, 2. SED-UnBerG, Integration, Bildung, Ausbildungsförderung
Adresse
Kühnauer Straße 161
06846 Dessau-Roßlau, Stadt