Prüfung der Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung

Allgemeine Informationen

Um Leistungen für wichtige Bereiche des täglichen Lebens wie Mieten und Heilbehandlungen nicht zu verteuern, gelten Steuerbefreiungen.
Von der Umsatzsteuer befreit sind zum Beispiel:

  • Vermietung von Wohnungen,
  • Versicherungsleistungen,
  • kulturelle Leistungen,
  • Bildungsleistungen,
  • Heilbehandlungsleistungen,
  • Betreuungs- und Pflegeleistungen,
  • Kinder- und Jugendhilfeleistungen.

Das Finanzamt prüft nach den Angaben des Steuerpflichtigen, ob die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung vorliegen. Dazu gehören zum einen persönliche Voraussetzungen, zum Beispiel dass Heilbehandlungsleistungen durch einen Arzt oder einen Angehörigen eines Heilberufs erbracht werden. Zum anderen kann es sachliche Voraussetzungen geben, zum Beispiel dass es sich bei Leistungen gegenüber Kindern und Jugendlichen um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) handelt.
Dass die weiteren Voraussetzungen zur Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle oder Bildungsleistungen vorliegen, muss gegenüber dem Finanzamt mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden.

Voraussetzungen

Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungen sind sehr unterschiedlich und im Umsatzsteuergesetz einzeln geregelt. Die Inanspruchnahme mancher Steuerbefreiungen erfordert teilweise separate Bescheinigungen. Diese stellen die jeweils in den Ländern oder dem Bund fachlich zuständigen Behörden aus.
Im Zweifel wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Erforderliche Unterlagen

Die für die Anwendung der jeweiligen Umsatzsteuerbefreiung gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen oder Nachweise ergeben sich aus der jeweiligen Befreiungsnorm. Zum Beispiel muss eine Pflegeeinrichtung für die Umsatzsteuerbefreiung der Pflegeleistungen einen Versorgungsvertrag vorlegen.

Gebühren (Kosten)

Für Sie entstehen keine Kosten.

Ausnahme sind gegebenenfalls erforderliche Bescheinigungen für kulturelle und Bildungsleistungen. Für diese Bescheinigungen können Gebühren bei den zuständigen Behörden der Länder anfallen.

Fristen

Es gelten die allgemeinen Steuererklärungsfristen.

Bearbeitungsdauer

  • in der Regel bis zu 2 Monate

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Finanzamt.

Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungen sind sehr unterschiedlich. Für die Steuerbefreiung benötigen Sie oft Bescheinigungen, die meist vom Landesverwaltungsamt ausgestellt werden. 

Anträge / Formulare

Formulare: keine

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Verfahrensablauf

Die Steuererklärung wird beim zuständigen Finanzamt eingereicht.

  • Das Finanzamt prüft ob die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung vorliegen.
  • Das Ergebnis dieser Prüfung erfahren Sie aus dem Steuerbescheid.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

28.02.2023

Zuständige Stelle(n)

Bundeszentralamt für Steuern

Finanzamt Merseburg

Adresse
Bahnhofstraße 10
06217 Merseburg, Stadt
Postanschrift

Postfach:1351
06203 Merseburg, Stadt

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Denkmalschutz, UNESCO-Weltkulturerbe

Adresse
Olvenstedter Straße 1-2
39108 Magdeburg, Landeshauptstadt
Postanschrift

Postfach:1963
39009 Magdeburg, Landeshauptstadt

Zuständiger Mitarbeiter

Frau Susanne Nolte
Telefon 0391 567-2533

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Kultur, Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken

Postanschrift

Postfach:200256
06003 Halle (Saale)
Adresse
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, 2. SED-UnBerG, Integration, Bildung, Ausbildungsförderung

Adresse
Kühnauer Straße 161
06846 Dessau-Roßlau, Stadt