Aufhebung der Sperrzeit für Gaststätten oder Bars beantragen

Allgemeine Informationen

Als Sperrzeit bezeichnet man die gesetzlich geregelten Zeiträume, in denen Gaststätten, Bars, Speiserestaurants, Diskotheken, Biergärten etc. geschlossen sind. Sie dient in erster Linie dem Lärmschutz.

Folgende Regelungen gelten:

  • Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.
  • Für die Nächte zum 1. Januar, zum 1. Mai und zum 2. Mai wird die Sperrzeit aufgehoben.
  • Die Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten wie Spielhallen, öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 22 Uhr und endet um 7 Uhr.

Die zuständige Behörde (Städte, Gemeinden) kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.
 

Rechtsgrundlage

Zuständige Stelle(n)

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Gefahrenabwehr, Hoheitsangelegenheiten und Sport

Adresse
Hakeborner Straße 1
39112 Magdeburg, Landeshauptstadt
Postanschrift

Postfach:1963
39009 Magdeburg, Landeshauptstadt

Stadt Mücheln (Geiseltal) - Ordnung und Sicherheit

Adresse
Markt 1
06249 Mücheln (Geiseltal), Stadt

Zuständige Mitarbeiter

Frau Dyhringer
Telefon 034632 40154
Telefax 034632 40135

Herr Paust
Telefon 034632 40151
Telefax 034632 40135

Herr Röhl
Telefon 034632 40152
Telefax 034632 40135