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Grundsteuerreform - Frist für Abgabe der Grundsteuererklärung verlängert

Grundsteuerreform Frist für Abgabe der Grundsteuererklärung verlängert

 

Die Finanzministerkonferenz hat am 13.10.2022 in Berlin mit großer Mehrheit beschlossen, die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen bis zum 31. Januar 2023 zu verlängern. Die Frist sollte ursprünglich am 31.10.2022 enden.

 

Bis zum 17.09.2022 betrug der Anteil an den insgesamt landesweit abzugebenden Steuererklärungen in Sachsen-Anhalt lt. Auskunft des Ministeriums der Finanzen (MF LSA) 39,1 Prozent. Bedauerlich ist, dass die Finanzminister mit der frühen Bekanntgabe der Fristverlängerung ohne fachliche Begründung den Druck auf die Erklärungsabgaben vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Frist herausgenommen haben. Einer Frist ist es immanent, dass gerade kurz vor deren Ablauf eine zunehmende Vitalität zu beobachten ist. Damit hat man die Chance vertan, bis zum Ende des Monats noch für eine Vielzahl zu bewertender Grundstücke die Erklärungen einzuholen. Die Erklärungsabgaben haben sich unmittelbar nach Bekanntgabe der Fristverlängerung sehr deutlich reduziert.

 

Für die Städte und Gemeinden kann dieser Schritt fatale Konsequenzen haben. Denn die Grundsteuer ist eine sehr wichtige Einnahmequelle für die Städte und Gemeinden, deren Erhebung ab dem Jahr 2025 unbedingt gesichert werden muss. Jeder zeitliche Verzug in der Umsetzung der Reform bringt dieses Ziel in Gefahr.

 

Das ursprüngliche Fristende zum 31.10.2022 wurde gewählt, da sich an die Abgabe der Erklärungen durch die Grundstückseigentümer zahlreiche Schritte in den Länderfinanzverwaltungen sowie nachfolgend in den Städten und Gemeinden anschließen. So folgen der Bewertung der Grundstücke und Festsetzung der Messbeträge durch die Länderfinanzverwaltung in den Gemeinden ein noch zu realisierender Vollständigkeits-Datenabgleich sowie im Laufe des Jahres 2024 die Ermittlung der ab dem 01.01.2025 zur Anwendung kommenden Grundsteuerhebesätze. Ein frühzeitiger Zugang der Messbetragsdaten im Laufe des Jahres 2023 sind hierfür unabdingbare Voraussetzung. Insoweit muss die Fristverlängerung zwingend als „Ultima Ratio“ betrachtet werden.

 

Anderenfalls würde die Erhebung der neuen Grundsteuer zum 01.01.2025 durch die Städte und Gemeinden in Gefahr geraten.

 

Vor diesem Hintergrund erscheint es weiterhin wichtig, dass alle Grundstückseigentümer ihre Erklärungen zur Grundsteuer schnellstmöglich abgeben. Das betrifft die Städte und Gemeinden als Grundstückseigentümer, die hier versuchen sollten, Ihrer Vorbildwirkung gerecht zu werden. Ebenso betrifft es private Grundstückseigentümer bei denen für eine möglichst unverzügliche Abgabe der Erklärung geworben werden sollte. Es ist deshalb zu empfehlen, insbesondere den Austausch mit Grundstückseigentümern (z. B. Wohnungsgenossenschaften u. ä.), Grundstücksverwaltern oder Steuerberatern zu suchen, durch deren Erklärungsabgaben hohe Fallzahlen sowie ein hohes Steuersubstrat zu erwarten ist.

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