Bekanntmachung zur Bürgermeisterwahl 2025 in Mücheln (Geiseltal)
Bekanntmachung
Der Wahlleiter der Stadt Mücheln (Geiseltal) macht nach § 6 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2023 (GVBl. LSA S. 590), in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bekannt:
Gemäß § 5 Abs. 2 KWG LSA hat der Stadtrat der Stadt Mücheln (Geiseltal) beschlossen, dass die Wahl für die/den Hauptverwaltungsbeamte/Hauptverwaltungsbeamter (hauptamtlicher Bürgermeister/-in (m/w/d) der Stadt Mücheln (Geiseltal) am
31. August 2025
in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
stattfindet.
Sofern keiner der Bewerberinnen/Bewerber am Wahltage die erforderliche Stimmenmehrheit erhält, findet am
21. September 2025
in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
die Stichwahl statt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
Bewerben sich Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Wahl der/des Hauptverwaltungsbeamten, so haben sie mit der Bewerbung um dieses Amt gegenüber der Stadt Mücheln (Geiseltal) eine Versicherung abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
Mücheln (Geiseltal), den 04.03.2025