Gaststättengewerbe Untersagung
Allgemeine Informationen
Der Betrieb eines Gaststättengewerbes kann aus gegebenem Anlass von der zuständigen Behörde untersagt werden. Gründe für die Untersagungen können sein:
- dass der Betreiber unzuverlässig ist, also keine Gewähr dafür bietet, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen,
- oder die Anzeige zum Betrieb der Gaststätte nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet.
Gebühren (Kosten)
Die Untersagung eines Gaststättenbetriebes ist gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Zuständige Stelle
Die Zuständigekeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt.
Rechtsgrundlage
Zuständige Stelle(n)
Gewerbewesen
Adresse
Markt 1
06249 Mücheln (Geiseltal), Stadt
Zuständiger Mitarbeiter
Frau Urban-Luky
034632 40156
034632 40135






