Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
 

Gaststättengewerbe Untersagung

Allgemeine Informationen

Der Betrieb eines Gaststättengewerbes kann aus gegebenem Anlass von der zuständigen Behörde untersagt werden. Gründe für die Untersagungen können sein:

  • dass der Betreiber unzuverlässig ist, also keine Gewähr dafür bietet, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen,
  • oder die Anzeige zum Betrieb der Gaststätte nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet.

Gebühren (Kosten)

Die Untersagung eines Gaststättenbetriebes ist gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Zuständige Stelle

Die Zuständigekeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt.

Rechtsgrundlage

Zuständige Stelle(n)

Gewerbewesen

Adresse
Markt 1
06249 Mücheln (Geiseltal), Stadt


Zuständiger Mitarbeiter

Frau Urban-Luky
Telefon 034632 40156
Telefax 034632 40135

   MM 

 MT 

 NKI 

ExWoSt

 GT 

  GTS