Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen anmelden
Allgemeine Informationen
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
Erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Weitere Informationen
Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
BMI, RL VII 2
Fachlich freigegeben am
08.01.2016
Zuständige Stelle(n)
Stadt Mücheln (Geiseltal) - Personenstands- und Meldewesen
Adresse
Markt 1
06249 Mücheln (Geiseltal), Stadt
(Gerne können Sie uns via Mail kontaktieren und uns Ihr Anliegen schlidern.)
Zuständiger Mitarbeiter
Frau Pollow
034632 40153
034632 40135






