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Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum EU beantragen

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben am

16.04.2025

Zuständige Stelle

Die für Ihren Wohnsitz zuständige Ausländerbehörde

Gebühr

Gebühr
100 EUR (FIX)

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung erhalten.

Gebühr
50 EUR (FIX)

Berechnungsgrundlage
Diese Gebühr gilt, wenn Sie minderjährig sind.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Allgemeine Informationen

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum in der EU erhalten, wenn Sie

  • in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung einen Hochschulabschluss in einem Drittstaat erlangt haben oder
  • noch ein Studium in einem Drittstaat absolvieren, das zu einem Hochschulabschluss führt.

Ein Drittstaat ist ein Staat außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Als Hochschule gilt dabei jede Bildungseinrichtung, die einen Studienabschluss ermöglicht, der mit einem Hochschulabschluss, wie er in Deutschland erworben werden könnte, vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit richtet sich nach den Bewertungsempfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Das Praktikum muss fachlich und im Niveau dem Studium beziehungsweise dem Hochschulabschluss entsprechen.

Sie können während Ihres Aufenthalts keine Beschäftigung aufnehmen.

Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die zur Personensorge berechtigte Person Ihrem geplanten Aufenthalt zustimmen.

Die Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum ist befristet. Sie wird für die vereinbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für 6 Monate, erteilt.

Zuständige Stelle(n)

   MM 

 MT 

 NKI 

ExWoSt

 GT 

  GTS