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Sachkenntnisprüfung zum Verkauf freiverkäuflicher Arzneimittel ablegen

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich dürfen Arzneimittel nur in Apotheken verkauft werden. Ausnahmen gibt es für die sogenannten freiverkäuflichen Arzneimittel. Das können zum Beispiel Tees, Salben oder Tabletten sein, die pflanzliche Stoffe enthalten.

Wenn Sie freiverkäufliche Arzneimittel außerhalb von Apotheken verkaufen möchten, müssen Sie die erforderliche Sachkenntnis nachweisen. Ein Unternehmen kann auch eine Person mit der erforderlichen Sachkenntnis beauftragen.

Mit der Sachkenntnisprüfung können Sie nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, um ordnungsgemäß mit freiverkäuflichen Arzneimitteln umzugehen.

In der Prüfung weisen Sie unter anderem folgende Kenntnisse über freiverkäufliche Arzneimittel nach:

  • erkennen
  • abfüllen
  • abpacken
  • kennzeichnen
  • lagern

 

Sie müssen die Prüfung nicht ablegen, wenn Sie zu einer der folgenden Berufsgruppen gehören:

  • Apothekerinnen und Apotheker
  • Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (PTA)
  • Drogistinnen und Drogisten
  • Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA).

 

In folgenden Fällen müssen Sie ebenfalls keine Sachkenntnis nachweisen:

  • Sie bringen Fertigarzneimittel in den Verkehr, die im Reisegewerbe vertrieben werden dürfen, also pflanzliche Mittel, Heilwasser und Salze,
  • Die Arzneimittel sind dazu bestimmt, Schwangerschaften und Geschlechtskrankheiten zu verhüten.
  • Es handelt sich bei den Arzneimitteln um äußerlich anzuwendende Desinfektionsmittel oder Sauerstoff.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Fachlich freigegeben am

24.09.2026

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die Industrie- und Handelskammer (IHK).

Zuständige Stelle(n)

Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau

Adresse
Franckestraße 5
06110 Halle (Saale)

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