Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstellen nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung beantragen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie bestimmte Tätigkeiten an Einrichtungen ausführen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, benötigen Sie eine Sachkundebescheinigung. Dazu zählen beispielsweise Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsystemen. Die Bescheinigung erhalten Sie, nachdem Sie eine Prüfung bestanden oder an einem Trainingsprogramm teilgenommen haben.
Wenn Sie solche Prüfungen oder Trainingsprogramme durchführen oder entsprechende Bescheinigungen ausstellen möchten, benötigen Sie eine Anerkennung der zuständigen Behörde.
Voraussetzungen
Sie verfügen über geeignete Mittel, Material und Personal zur Abnahme von Prüfungen, zur Durchführung von Trainingsprogrammen und für die Ausstellung von Bescheinigungen. Die spezifischen Anforderungen je nach Art der Einrichtung sind in den jeweiligen Durchführungsverordnungen geregelt.
Erforderliche Unterlagen
Mit dem Antrag müssen Sie folgende Informationen und Unterlagen einreichen:
- Angaben zur räumlichen und technischen Ausstattung der Aus- und Fortbildungsstätte
- Angaben zu Lehr- bzw. Prüfkräften
- Schulungskonzept (Inhalt und Dauer) und Schulungsunterlagen (für Lehrkräfte und Teilnehmer)
- Prüfungskonzept und Prüfungsordnung
- Fragenkatalog für die theoretischen Prüfungen gemäß Anhang der jeweiligen Durchführungsverordnung
- Beschreibung der praktischen Übungen gemäß Anhang der jeweiligen Durchführungsverordnung
- Verfahrensvorschriften zur Ausstellung, Aussetzung und Entzug von Sachkundebescheinigungen sowie Verfahrensvorschrift für die Berichterstattung
- Muster für Sachkundebescheinigungen
Gebühren (Kosten)
Es fallen Gebühren an.
Fristen
vor Aufnahme der Tätigkeit
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an das Landesamt für Umweltschutz (LAU).
Anträge / Formulare
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Verfahrensablauf
- Sie stellen bei der zuständigen Behörde einen formlosen Antrag auf Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstelle.
- Der Antrag einschließlich der zugehörigen Unterlagen wird auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Falls erforderlich, werden weitere Unterlagen angefordert.
- Bei Erfüllung der Voraussetzungen wir Ihnen die Anerkennung erteilt.
Weitere Informationen
Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet.
Rechtsgrundlage
- § 9 Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
- Verordnung (EU) Nr. 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 Bemerkung: Über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 517/2014 (ABl. L ) (F-Gas-Verordnung)
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 der Kommission vom 6. September 2024
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/623 der Kommission vom 28. März 2025
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 der Kommission vom 28. März 2025
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 der Kommission vom 28. März 2025
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 der Kommission vom 17. September 2025
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Adresse
Reideburger Straße 47
06116 Halle (Saale)






