Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen
Allgemeine Informationen
Mit der schriftlichen Anzeige einer technischen Röntgeneinrichtung bei der zuständigen Behörde geben Sie bekannt, dass Sie eine solche Einrichtung betreiben oder wesentlich ändern wollen. Dies können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Ba-sis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen.
Voraussetzungen
Eine technische Röntgeneinrichtung kann betrieben werden, wenn diese spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt wird und die Prüfung durch die Behörde keine Versagungsgründe ergibt. Gleiches gilt bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer technischen Röntgeneinrichtung.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz nach Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
- Bescheinigung und Prüfbericht vom oder von der Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
- Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung (falls zutreffend) (Bauartzulassung = für Gerät allgemein; Stückprüfungsbestätigung = für das spezifische Gerät)
- CE-Konformitätsbescheinigung (falls zutreffend)
- Personaleinsatz, d. h. Nachweise zu Kenntnissen im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für an den Röntgenanlagen tätiges Personal
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.
Verfahrensablauf
Sie reichen das Formular für die Anzeige mit den erforderlichen Nachweisen spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme beziehungsweise der wesentlichen Änderung des Betriebs bei der zuständigen Behörde ein.
Nach Eingang der vollständigen Anzeige und der erforderlichen Nachweise hat die zuständige Behörde diese innerhalb von vier Wochen zu prüfen.
Nach Ablauf dieser vierwöchigen Frist dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben beziehungsweise den Betrieb wesentlich ändern, sofern die Behörde den Betrieb nicht versagt und/oder das Anzeigeverfahren aussetzt, weil die Prüfung ergibt, dass weiter-führende Prüfverfahren erforderlich sind.
Sofern dies nicht erfolgt, können Sie mit dem Betrieb der Röntgeneinrichtung beziehungsweise mit der Vornahme der wesentlichen Änderungen des Betriebs auch dann beginnen, wenn Ihnen die Behörde bereits vor Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, dass alle erforderlichen Nachweise erbracht sind. Den Gebührenbescheid erhalten Sie mit der Anzeigebestätigung.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Referat für Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Verbraucherschutz
Adresse
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
(Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.)






