Zulassung der vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie die Zulassung zur vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage begehren, müssen Sie nachweisen, dass:
1. mit einer Entscheidung zu Ihren Gunsten gerechnet werden kann,
2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn ihres Vorhabens besteht und
3. Sie sich verpflichten, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung ihrer Pflichten als Antragssteller oder Antragstellerin zu sichern.
Voraussetzungen
- Aus denen von Ihnen eingereichten Antrag sowie den erforderlichen Dokumenten müssen die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können.
- Zudem muss aus Ihrem Antrag ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn hervorgehen.
- Des Weiteren müssen Sie sich als Antragsteller oder Antragstellerin verpflichten, alle bis zur Entscheidung durch die vorzeitige Errichtung verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen und
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen).
Fristen
Der Antrag ist vor Beginn der Errichtung der Anlage zu stellen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Immissionsschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte oder beim Landesverwaltungsamt. In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, wenden Sie sich an das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB). Genaue Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Stellen.
Verfahrensablauf
- Wenn Sie eine Zulassung zum vorzeitigen Beginn der Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage erhalten möchten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag vorab an die zuständige Behörde stellen.
- Dem Antrag fügen Sie die zur Prüfung der Voraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und die begründete Standortwahl bei sowie Nachweise für die Notwendigkeit des vorzeitigen Beginns.
- Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zum vorzeitigen Beginn.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung.
- Im Falle der Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen.
Weitere Informationen
In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung bei wesentlicher Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage kann die Genehmigungsbehörde unter gewissen Voraussetzungen (nach § 16 Absatz 1 BImSchG) auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen.
Eine Voraussetzung dafür ist, dass mit der Änderung eine Pflicht erfüllt wird, die sich aus diesem Gesetz oder aus einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung ergibt.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL)
Fachlich freigegeben am
Onlinedienste
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt
Adresse
An der Fliederwegkaserne 13
06130 Halle (Saale)
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Immissionsschutz Genehmigung, Umweltverträglichkeitsprüfung
Adresse
Dessauer Str. 70
06118 Halle (Saale)
SG Immissionsschutz
Adresse
Domplatz 9
06217 Merseburg, Stadt






