Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen vorlegen
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben am
18.08.2023
Allgemeine Informationen
Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß unter bestimmten Voraussetzungen durch kontinuierliche Messungen ermitteln.
Über die Ergebnisse der Messungen müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und dies en fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz (MKUEM)
Erforderliche Unterlagen
Vollständiger Messbericht
Weitere Informationen
Wenn Sie den Messbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
Gebühr
Gebühr
EUR (KOSTENFREI)
Fristen
- Den Messbericht eines jeden Kalenderjahres müssen Sie bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
- Der Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 6 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage.
- Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.
Verfahrensablauf
- Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
Zuständige Stelle(n)
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Adresse
Reideburger Straße 47
06116 Halle (Saale)






