Anzeigende sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem GwG sind.
Berechtigter Vertreter:
Die anzeigende Person muss ein Mitglied der Leitungsebene oder ein interner Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
Betriebssitz im Inland:
Der Geldwäschebeauftragte bzw. sein Stellvertreter müssen ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben.
Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation:
Fer Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation nachweisen.