Auf Grundlage Ihrer Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler, Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsberater ist auch eine Tätigkeit in einem anderen Staat der Europäischen Union bzw. anderem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich.
Beabsichtigen Sie Ihre Dienstleistung Kunden mit Sitz in einem oder mehreren EU-Mitgliedsstaaten/EWR im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung anzubieten, müssen Sie dies vorher Ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde mitteilen.
Bei der Mitteilung geben Sie die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an, in denen Sie beabsichtigen, tätig zu werden. Wenn Sie dort bereits eine Niederlassung haben, müssen Sie hierzu Angaben machen.
Die erforderlichen Informationen werden in einem Notifizierungsverfahren innerhalb eines Monats über die Registerstelle an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedsstaates weitergeleitet, in dem Sie tätig werden wollen.
Gleichzeitig erhalten Sie eine Mitteilung über die Weiterleitung Ihrer Daten von der Registerstelle.
Die weitergegebenen Informationen werden in das Register des jeweiligen Aufnahmemitgliedsstaates eingetragen.
Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihre Daten bei der zuständigen Behörde im EU-/EWR-Mitgliedstaat eingegangen sind und dass Sie ihre Tätigkeit ggf. unter Beachtung bestimmter Rechtsvorschriften aufnehmen können.
Sie dürfen Ihre Auslandstätigkeit einen Monat nach dem Zeitpunkt aufnehmen, an die Registerstelle Sie über die Datenweitergabe benachrichtigt hat.
Möchten Sie Ihre Tätigkeit im EU/EWR-Mitgliedstaaten erweitern oder geben Sie Ihre Tätigkeit in einzelnen EU/EWR-Mitgliedstaaten wieder auf, müssen Sie diese Änderungen mindestens einen Monat vorher der zuständigen Behörde mitteilen.