Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff. Betriebe und Privatpersonen dürfen asbesthaltige Materialien weder herstellen noch verwenden oder bearbeiten.
Ausnahmeregelungen gelten für folgende Zwecke:
- Abbrucharbeiten
- Sanierungsarbeiten wie Maßnahmen, die Gefährdungen der Nutzerinnen und Nutzer von Gebäuden durch asbesthaltige Stäube vermeiden
- Instandhaltungsarbeiten wie Wartung und Inspektion asbesthaltiger Bauteile oder Materialien in oder an baulichen oder technischen Anlagen
- Tätigkeiten zu Forschungs, Entwicklungs-, Analyse-, Mess- und Prüfzwecken
Wenn Sie als Unternehmen diese Arbeiten ausführen und eine unternehmensbezogene Anzeige stellen möchten, müssen Sie unter Umständen zusätzlich eine Anzeige von Ort und Zeit einreichen. Dies ist in folgenden Fällen nötig:
- Ihre Arbeiten beinhalten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich mittleren Risikos, also einer Asbest-Faserstoffbelastung in der Luft zwischen 10.000 und 100.000 Fasern pro Kubikmeter.
- Für anerkannte emissionsarme Verfahren kann zusätzlich festgelegt sein, dass Sie ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige den Ort der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeit anzeigen müssen. Lediglich Arbeitgeber sind anzeigepflichtig.
In Deutschland wird das Risiko der Asbestbelastung in Gebäuden in drei Kategorien eingeteilt:
- geringes Risiko; Asbest-Faserstaubbelastung unter 10.000 Fasern je Kubikmeter
- mittleres Risiko; Asbest-Faserstaubbelastung zwischen 10.000 und 100.000 Fasern je Kubikmeter
- hohes Risiko; Asbest-Faserstaubbelastung über 100.000 Fasern je Kubikmeter
Die zusätzliche Anzeige von Ort und Zeit reichen Sie bei der Behörde ein, die für den Betriebssitz zuständig ist. Zusätzlich müssen Sie dem zuständigen Träger Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung eine Kopie der Meldung zusenden.