Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten oder in bestimmter Weise hieran beteiligt sind, müssen Sie eine Sachkunde nachweisen.
Sie können die Sachkunde nachweisen durch eine der folgenden anderweitigen Qualifikationen
- Drogisten (unter bestimmten Voraussetzungen),
- Apotheker,
- Pharmazieingenieure,
- Pharmazeutisch-technische Assistenten,
- Apothekenassistenten,
- geprüfte Schädlingsbekämpfer oder
- Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer.
oder
eine bestandene Sachkundeprüfung.
Es gibt verschiedene Arten der Sachkundeprüfung, die zu einer umfassenden oder eingeschränkten Sachkunde führen:
- umfassende Sachkundeprüfung
- eingeschränkte Sachkundeprüfung ohne Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel
- eingeschränkte Sachkundeprüfung für Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel
- eingeschränkte stoffspezifische Sachkundeprüfung
Hinweis: Je nach Art der Sachkunde kann auch die Erlaubnis umfassend oder eingeschränkt erteilt werden.
Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt im Land Sachsen-Anhalt beim Landesverwaltungsamt in Halle (Saale).
Die Prüfung besteht aus einem Teil 1 (Rechtsgrundlagen) und mindestens einem weiteren Teil (Stoffe und Gemische, die nicht Biozidprodukte oder Pflanzenschutzmittel sind, Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel oder Fragen zu einzelnen gefährlichen Stoffen und Gemischen).
Die Sachkundeprüfung wird grundsätzlich schriftlich (Antwort-Wahl-Verfahren) durchgeführt. Die Prüfungsfragen werden aus dem Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder ausgewählt und für die jeweilige Prüfung zusammengestellt.
Ihre Sachkundeprüfung kann beschränkt werden, wenn Sie ausreichende fachliche Vorkenntnisse durch Zeugnis oder auf andere geeignete Weise nachweisen.