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Hinweis auf die Einrichtung einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre

Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner,

 

die Meldebehörden haben gemäß §50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz – BMG - die jährliche Aufgabe ihre Einwohner/innen über die Möglichkeit der Einrichtung einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre hinzuweisen.

 

Eine Einwohnerin/ ein Einwohner kann der gesetzlich zulässigen Weitergabe seiner/ ihrer Daten in den folgenden vier Fällen, durch persönliches Vorsprechen oder mit einem schriftlichen Antrag, widersprechen:

 

  • Sperre der Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen Familienmitglieder, aber der Einwohner nicht selbst, angehören (§42 Abs.2 BMG). Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert selbstverständlich nicht die Übermittlung von Daten zum Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilig öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

 

  • Sperre von Alters- und Ehejubiläumsdaten, die an die Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften an Presse und Rundfunk (Landkreis, Mitteldeutsche Zeitung usw.) übermittelt werden dürfen (§50Abs. 2 BMG) und gegebenenfalls im Internet Auftritt von Zeitungsverlagen veröffentlicht werden.

     

  • Sperre gegenüber Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen bei Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren. (§50 Abs. 1 BMG)

 

  • Sperre gegenüber Adressbuchverlagen, die ausschließlich für die Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform verwendet werden. (§50 Abs. 3 BMG)

 

Des Weiteren besteht die Möglichkeit eine Auskunftssperre zu beantragen, sollte aus der Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange hervorgehen. (§51 Abs. 1 BMG) Dieser Antrag muss schriftlich gestellt werden und bedarf die Genehmigung seitens der Meldebehörde. Die Eintragung der Auskunftssperre endet nach dem Ablauf von zwei Jahren und ist ggf. mit Antrag und Begründung vor Ablauf zu verlängern.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihr Einwohnermeldeamt

   MM 

 MT 

 NKI 

ExWoSt

 GT 

  GTS