Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff. Betriebe und Privatpersonen dürfen asbesthaltige Materialien weder herstellen noch verwenden oder bearbeiten.
Ausnahmeregelungen gelten für folgende Zwecke:
- Abbrucharbeiten
- Sanierungsarbeiten wie Maßnahmen, die
- Gefährdungen der Nutzerinnen und
- Nutzer von Gebäuden durch asbesthaltige Stäube vermeiden
- Instandhaltungsarbeiten wie
- Wartung und Inspektion asbesthaltiger Bauteile oder
- Materialien in oder an baulichen oder technischen Anlagen
- Tätigkeiten zu Forschungs, Entwicklungs-, Analyse-, Mess- und Prüfzwecken
Wenn Sie als Arbeitgeber diese Arbeiten ausführen wollen und dabei asbesthaltige Materialien anfallen, müssen Sie dies vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein.
Tätigkeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos müssen Sie unternehmensbezogen anzeigen. Bei wechselnden Arbeitsstätten im Bereich mittleren Risikos müssen Sie zudem ergänzende Angaben machen.
Objektbezogene Anzeigen müssen Sie bei wechselnden Arbeitsstätten (Baustellen) einreichen, wenn Sie Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausüben.
Die objektbezogene Anzeige reichen Sie bei der Behörde ein, die für die Lage des Objekts zuständig ist.
Zusätzlich müssen Sie dem zuständigen Träger Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung eine Kopie der Meldung zusenden. Bevor Sie Ihre Tätigkeit mit Asbest aufnehmen, müssen Sie feststellen, ob Sie Schutzmaßnahmen des geringen, mittleren oder hohen Risikos erfüllen müssen.
In Deutschland wird das Risiko der Asbestbelastung in Gebäuden in drei Kategorien eingeteilt:
- niedriges Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung unter 10.000 Fasern je Kubikmeter
- mittleres Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung zwischen 10.000 und 100.000 Fasern je Kubikmeter
- hohes Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung über 100.000 Fasern je Kubikmeter