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Öffentliche Auslegung Bebauungsplan „An der Strandallee“

Bekanntmachung

 

Öffentliche Auslegung Bebauungsplan „An der Strandallee“

im Ortsteil Stöbnitz

 

Der Stadtrat Mücheln hat am 16.04.2015 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Strandallee“ im Ortsteil Stöbnitz im Planverfahren nach § 13a BauGB beschlossen. In gleicher Sitzung hat der Stadtrat den Entwurf des Bebauungsplanes gebilligt und beschlossen diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung ist die Wiedernutzbarmachung von Flächen innerhalb eines bereits erschlossenen Gebietes. Der Bebauungsplan „An der Strandallee“ wird im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

Das Plangebiet umfasst den Bereich der ehemaligen Gärtnerei und liegt zwischen der Seilbahnstraße und Lauchstädter Straße im Ortsteil Stöbnitz. Die Lage in der Ortschaft ist im Anschluss dieser Bekanntmachung dargestellt.  

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes „An der Strandallee“ (Stand Februar 2015) wird mit Begründung in der Zeit

 

vom 11. Mai 2015 bis einschließlich 12. Juni 2015

 

Montag                                9.00 -12.00 Uhr  und  13.00 – 16.00 Uhr

Dienstag                             9.00 -12.00 Uhr  und  13.00 – 18.00 Uhr

Mittwoch                             9.00 -12.00 Uhr  und  13.00 – 16.00 Uhr

Donnerstag                        9.00 -12.00 Uhr  und  13.00 – 16.00 Uhr

Freitag                                 9.00 -12.00 Uhr        

 

im Bauamt (Rathaus-Hintergebäude, 1.OG, Zi. 64) der Stadt Mücheln, Markt 1 in 06249 Mücheln (Geiseltal) zur Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegt.

 

Der Entwurf kann während der Auslegungszeit auch auf der Internetseite der Stadt Mücheln www.muecheln.de  eingesehen werden.

 

Während der Auslegungsfrist können - schriftlich oder mündlich zur Niederschrift - Stellungnahmen zum Bebauungsplan abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht rechtzeitig während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können.

 

Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass nach § 47 Absatz 2 a Verwaltungsgerichts-ordnung ein Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungs-plan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und 13 a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

Mücheln, den 23. April 2015

 

 

 

Andreas Marggraf

(Bürgermeister)

Weitere Informationen

Kontakt und Adresse

Stadt Mücheln (Geiseltal)

Markt 1
06249 Mücheln (Geiseltal)

 

 

Telefon: 034632 / 40111

Fax: 034632 / 40135

 

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