Ordnungsamt
Antrag Bewohnerparkausweis
Als Bewohner können Sie für Ihren Pkw oder Ihr Motorrad oder ein von Ihnen dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug einen Anwohnerparkausweis beantragen. Der Anwohnerparkausweis gilt nur für eine speziell ausgewiesene Zone (Bewohnerparkgebiet).
Bewohner in diesem Sinne sind Personen, die in diesen Zonen meldebehördlich registriert sind und dort tatsächlich wohnen (Hauptwohnung). Jeder Bewohner (m/w/d) erhält einen Bewohnerparkausweis für ein auf ihn als Halter (m/w/d) zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.
Antragstellung
- Persönlich im Ordnungsamt
Gebühr
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30,70 EUR für die Erstausstellung
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10,20 EUR für die Ersatzausstellung
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10,20 EUR für Kennzeichenwechsel oder Änderung des Bewohnerparkgebietes auf dem Bewohnerparkausweis
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zuzüglich 1,50 EUR Auslagen
Fundbüro
Sie haben etwas verloren oder gefunden?
Fundsachen sind anzeigepflichtig und an die für den Fundort zuständige Behörde abzuliefern. Im Fundbüro können sämtliche Fundgegenstände aus dem Stadtgebiet ab einem geschätzten Wert von 10,00 Euro abgegeben werden. Hiervon ausgenommen sind schrottreife oder verderbliche Sachen.
Ablauf
Wenn Sie etwas gefunden haben, sollten Sie die Fundsache unverzüglich anzeigen und abliefern. Die Fundsache kann beim Fundbüro im Ordnungsamt, Markt 1, 06249 Mücheln (Geiseltal) abgegeben werden. Haben Sie etwas verloren, können Sie im Fundbüro persönlich, telefonisch oder per E-Mail nach dem verlorenen Gegenstand fragen.
Aufbewahrungszeit
Die abgegebenen Fundgegenstände werden entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 6 Monate verwahrt. Werden die Fundgegenstände innerhalb dieser Frist nicht vom Eigentümer abgeholt und hat der Finder auf seinen Rückgabeanspruch der Fundsache verzichtet, wird die Fundsache öffentlich versteigert.
Fundgegenstände/-fahrräder werden künftig über www.zoll-auktion.de versteigert.
Wurde ein Gegenstand im Bereich von Verkehrsbetrieben (Bahn, Bus, Fahrzeugen, Haltestellen, Wartehäuschen) verloren oder gefunden, wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen Fahrgastservice, zum Beispiel bei der
Deutschen Bahn AG: 01805/990599 (gebührenpflichtig)
Burgenlandbahn: 01805/1194195 (gebührenpflichtig)
PNVG Merseburg-Querfurt: 03461-2899410
Abbe-Straße 72
06217 Merseburg
E-Mail:
Finderlohn
Der gesetzliche Finderlohn bei Sachen ist in § 971 BGB geregelt und richtet sich nach dem Wert der Sache. Die Begleichung des Finderlohns ist eine Angelegenheit zwischen dem Eigentümer und dem Finder. Bei Gegenständen mit einem Wert von bis zu 500 Euro steht Ihnen ein Finderlohn in Höhe von fünf Prozent zu. Wenn der Sachwert oder Geldwert 500 Euro übersteigt, beträgt der Finderlohn von dem Mehrwert, also dem darüberliegenden Betrag, drei Prozent.
Gebühren
Unabhängig vom Finderlohn hat der Eigentümer der verlorenen Sache oder des Tieres eine Gebühr an die Verwaltung zu entrichten. Die Gebühr für die Aufbewahrung richtet sich nach der Dauer der Aufbewahrung und dem Wert des Gegenstandes und ist geregelt in der Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) lfd. Nr. 33 Pkt. 2ff
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kontakt
Stadt Mücheln (Geiseltal)
Fundbüro
Markt 1
06249 Mücheln (Geiseltal)
Tel: 034632/40152 oder 40154
Fax: 034632/40135
E-Mail: ordnungsamt@muecheln.de
Online-Formulare
Hundesteuersätze ab 01.01.2023
Gemäß der Hundesteuersatzung der Stadt Mücheln (Geiseltal), beschlossen in der Sitzung des Stadtrates am 07.11.2022, gelten ab dem 01.01.2023 die folgenden Hundesteuersätze:
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für den ersten Hund 50,00 €
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für den zweiten Hund 80,00 €
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für den dritten Hund 120,00 €
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für den ersten gefährlichen Hund 200,00 €
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für den zweiten und jeden weiteren gefährlichen Hund 250,00 €
Daher erhält jeder Steuerschuldner im Februar 2023 einen neuen Hundesteuerbescheid. Die Hundesteuerbescheide ergehen als Dauerbescheide/Mehrjahresbescheide, die auch für die Folgejahre gültig sind. Nur bei Änderungen der Festsetzungsgrundlagen erhalten Sie einen neuen Bescheid.
Die gültige Hundesteuersatzung finden Sie auf der Internetseite der Stadt Mücheln (Geiseltal) unter dem Link muecheln.de/rechtsgrundlagen
Leinenpflicht im gesamten Stadtgebiet (und Ortsteile)
Mücheln (Geiseltal), den 10.01.2023
Vermehrt erreichten das Ordnungsamt Mitteilungen über Spaziergänger mit nicht angeleinten Hunden im gesamten Einzugsgebiet der Stadt Mücheln (Geiseltal).
Wir weisen noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass gemäß der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Mücheln (Geiseltal) Hunde, unabhängig von ihrer Größe, auf Straßen und Anlagen innerhalb der bebauten Ortslage, den Seerundwegen sowie bei öffentlichen Veranstaltungen an der Leine zu führen sind.
Weiterhin haben die Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten Personen dafür Sorge zu tragen, dass ihr Tier öffentliche Straßen, Anlagen und Einrichtungen nicht durch Kot verschmutzt. Lassen sich Verschmutzungen nicht vermeiden, sind diese umgehend zu beseitigen.
Hundekotbeutel stehen Ihnen kostenlos im Ordnungsamt zur Verfügung.
Das Ordnungsamt wird weiterhin Kontrollen über die Verletzung der Leinenpflicht, der Beseitigung von Verschmutzungen durch Tierkot und das Vorhandensein einer Steuermarke aufnehmen.
Grünschnitt zur Sicherung des öffentlichen Verkehrsraumes
Mücheln (Geiseltal), den 01.02.2023
Bald beginnt der Frühling und damit auch die Vegetationsperiode. Hecken und Bäume treiben aus und verursachen in vielen Fällen unzulässige Behinderungen im öffentlichen Verkehrsraum. Wir möchten daraufhin weisen, dass die Grundstückseigentümer*innen und Eigentümer*innen in der Pflicht sind, Grünschnittarbeiten an Bäumen und Hecken entlang der Grundstücksgrenze frühzeitig zu erledigen. Nach Bundesnaturschutzgesetz ist der Stichtag der 28. Februar.
Bei regelmäßigen Kontrollen wird immer wieder festgestellt, dass Äste und Bäume so weit in den Straßenraum ranken, dass das erforderliche Lichtraumprofil weit unterschritten wird. Dies hat z.B. zur Folge, dass Fahrzeuge ausweichen müssen oder Straßenbeschilderung nicht mehr erkennbar ist. Auch die Abfallentsorgung, Rettungsfahrzeuge, u.ä. haben Probleme, wenn Äste und Bäume in den Straßenraum ragen.
Das Unterlassen des Verschnitts führt zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Kontrollen werden regelmäßig durchgeführt.
Neue Beschilderung im Bereich des oberen Eptinger Rain
Im Zuge unserer Verkehrssicherungspflicht werden am oberen Eptinger Rain (Bistro bis zur Einbiegung Florian-Geyer-Straße) neue eingeschränkte Halteverbote aufstellt. Dies soll den reibungslosen Verkehr des Busses und anderer Verkehrsteilnehmer gewährleisten. In der beigelegten Grafik ist der Standort der Schilder und der eingeschränkten Halteverbote ersichtlich, dabei handelt es sich immer um Abschnitte im 100 Meter Abstand.
Die Schilder werden von der Stadtverwaltung beschafft und vom Bauhof montiert. Der Abschluss der Maßnahme soll zum 01.03.2023 erfolgen. Die Verbote werden entsprechend angeordnet und fortan kontrolliert.